Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Teambuilding, Erlebniss und Outdoorveranstaltungen
§ 1 Geltung der Angebots- und Geschäftsbedingungen
Die Veranstaltungs-AGB der TEO GmbH (im weiteren TEO genannt) sind nur im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, Personengesellschaften, juristischen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, und öffentlich –rechtlichen Sondervermögen anwendbar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei erkennt TEO nicht an, diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Für das Vertragsverhältnis der Parteien sind vorrangig die individualvertraglich getroffenen Vereinbarungen, ergänzt um die nachstehenden Allgemeinen Angebots- und Geschäftsbedingungen der TEO für Veranstaltungen und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für den jeweiligen Leistungsbereich maßgeblich.
§ 2 Rechtsstellung der Beteiligten
Der Auftraggeber führt in vollem Umfange auf eigene Kosten und eigenes Risiko die Veranstaltung durch und ist unmittelbarer Vertragspartner der Veranstaltungsteilnehmer und insofern alleinverantwortlicher Veranstalter.
In vertraglich vereinbartem Umfang ist TEO daher Vermittler. TEO vermittelt die Veranstaltungsräume, des Veranstaltungsgelände und sonstige veranstaltungsspezifische Gegenstände und Dienstleistungen. TEO vermittelt das Cateringunternehmen bezüglich der gastronomischen Betreuung einer Veranstaltung und alle Dienstleister, unmittelbaren Vertragsparteien und Subunternehmer.
Die vertraglichen Verpflichtungen von TEO beschränken sich auf die Information und Beratung des Auftraggebers über den Leistungsumfang und die Vermittlung der jeweiligen Verträge. TEO haftet daher nur für eine Vermittlung nicht für die Erfüllung der Leistung.
§ 3 Abschluss des Veranstaltungsdurchführungsvertrages
Auftraggeber (im Folgenden AG genannt) erhalten eine auf Basis ihrer Vorgaben, veranstaltungsspezifische Leistungsbeschreibung von TEO. Diese enthält den Inhalt der von TEO zu erbringenden Leistungen, vertragliche Sondervereinbarungen und die zu entrichtende Vergütung. Durch die schriftliche, mündliche oder fernmündliche Annahme der Leistungsbeschreibung bietet der AG der TEO den Abschluss eines Veranstaltungsdurchführungsvertrages rechtsverbindlich an. Dieses Angebot erfolgt durch den AG höchstpersönlich und ausschließlich er ist unmittelbarer Vertragspartner und haftet für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung der TEO zustande.
§ 4 Vertragsgegenstand, Leistungs- und Preisänderungen
Die Leistungsbeschreibung weist die vom AG zu entrichtende Gesamtvergütung zzgl. MwSt. in gesetzlicher Höhe aus.
Alle zusätzlichen und abweichenden Dienstleistungen, die nach Vertragsschluss notwendig werden, z.B. zusätzlich erforderliches Personal, werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die angemieteten Veranstaltungsräume / Veranstaltungsgelände und das sonstige Veranstaltungszubehör stehen dem Veranstalter nur innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraumes zur Verfügung.
Soweit der Veranstalter und/oder Veranstaltungsteilnehmer Leistungen in Anspruch nehmen, die Mehrkosten verursachen, z.B. Kosten für eine Konferenzschaltung, eine vertraglich nicht umfasste Telefon- oder Internetnutzung, alternativ oder zusätzlich bestellte Getränke und Speisen, etc. haftet hierfür der Veranstalter, soweit diese Kosten nicht von dem jeweiligen Veranstaltungsteilnehmer selbst gezahlt werden, gesamtschuldnerisch.
Soweit von TEO Cateringleistungen zu erbringen sind, können die vereinbarten Termine und die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen von TEO nur unter der Voraussetzung eines normalen Betriebsablaufes gewährleistet werden. Streiks, höhere Gewalt und Betriebsstörungen, wie z.B. Stromstörungen oder ähnliches, liegen nicht im beherrschbaren Risikobereich von TEO, sind nicht zu vertreten und führen naturgemäß nicht dazu, dass Terminverzögerungen einen Verzugseintritt bedingen.
TEO ist ferner berechtigt, in begründeten Fällen, insbesondere beim Auftreten abwicklungsorganisatorisch, rechtlich oder technisch unvorhersehbarer Umstände – in Abstimmung mit dem AG – zu erbringende Teilleistungsbereiche des Veranstaltungsablaufes nach billigem Ermessen zu ändern. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass derartige Änderungen keine Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers begründet werden.
§ 5 Subunternehmer
TEO ist berechtigt, bei der Erfüllung der Leistungen Subunternehmer und Sublieferanten nach eigenem Ermessen einzuschalten. Die Haftung von TEO wird durch die Einschaltung von Subunternehmer und Sublieferanten nicht berührt. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, unmittelbar von den Subunternehmern oder Sublieferanten Leistungen abzufordern, diesen Anweisungen zu erteilen oder diese unmittelbar selbst zu beauftragen. Die Abwicklung des Vertrages folgt, wenn nicht von den Vertragsparteien abweichend vertraglich vereinbart, ausschließlich unmittelbar über TEO.
§ 6 Vergütung & Zahlungsfälligkeit
Der Auftraggeber ist verpflichtet, TEO die Vergütung in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Betrag ist spätestens zu dem in der Offerte bezeichneten Zeitpunkt, auf das in der Anforderung bezeichnet Bankkonto von TEO zu überweisen. TEO verpflichtet sich unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung den Umfang des tatsächlichen Verbrauches bzw. der Inanspruchnahme schriftlich mitzuteilen und das Budget binnen vier Wochen nach Beendigung der Veranstaltung schriftlich abzurechnen. Verbrauchs- oder inanspruchsabhängig abzurechnenden Kosten oder sonstige vereinbarte Zusatzvergütungen und Auslagen, müssen spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Veranstaltung und Zugang einer entsprechenden Honorarrechnung beim AG auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von TEO eingegangen sein. Für den fristgerechten Zugang der Vergütung ist nicht der Zeitpunkt der Absendung des Geldbetrages, sondern dessen Eingang auf dem Bankkonto von TEO maßgeblich.
§ 7 Rücktritt durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftrag bis zum Ende der 12. Woche vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei zurückzutreten.
Erfolgt ein Rücktritt des Auftraggebers im Zeitraum des Beginns der 11. Woche bis zum Ende der 8. Woche vor Veranstaltungsbeginn, hat der Auftraggeber TEO 40 % der vereinbarten, nicht verbrauchs- oder anspruchsabhängig abzurechnenden Nettovergütung zu ersetzen.
Erfolgt ein Rücktritt des Auftraggebers im Zeitraum des Beginns der 9. Woche bis zum Ende der 4. Woche vor Veranstaltungsbeginn, hat der Auftraggeber TEO 50 % der vereinbarten, nicht verbrauchs- oder anspruchsabhängig abzurechnenden Nettovergütung zu ersetzen.
Erfolgt ein Rücktritt des Auftraggebers im Zeitraum des Beginns der 3. Woche bis zum Ende der 2. Woche vor Veranstaltungsbeginn, hat der Auftraggeber TEO 75 % der vereinbarten, nicht verbrauchs- oder anspruchsabhängig abzurechnenden Nettovergütung zu ersetzen.
Erfolgt ein Rücktritt des Auftraggebers weniger als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn, hat der Auftraggeber die komplette vereinbarte Vergütung, abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen, TEO zu ersetzen.
Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, TEO nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden und ein geringerer Erstattungsbetrag angemessen ist.
TEO behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen, den tatsächlich entstandenen Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns, gegenüber dem Auftraggeber nachzuweisen und geltend zu machen.
Teilrücktritte, wie z.B. die Reduzierung der Teilnehmerzahl, des Umfanges der gastronomischen Betreuung oder Kürzung der sonstigen veranstaltungsspezifischen Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn sie von TEO mit dem Auftraggeber ausdrücklich schriftlich bei Vertragsabschluss vereinbart wurden.
Der Rücktritt ist vom Auftraggeber stets schriftlich zu erklären.
§ 8 Rücktritt und Kündigung durch TEO
TEO kann ohne Einhaltung einer Frist in folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber und/oder einer der Veranstaltungsteilnehmer – ungeachtet einer Abmahnung mit Fristsetzung und Rücktritts- bzw. Kündigungsandrohung – schuldhaft sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile eine Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.
Wichtige Gründe, die einen Rücktritt bzw. eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist rechtfertigen sind insbesondere, wenn:
– der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt;
– ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt und nicht binnen 4 Wochen aufgehoben wird;
– der Auftraggeber – trotz einer schriftlichen Nachfristsetzung mit Rücktritts- bzw. Kündigungsandrohung – nicht fristgemäß das vereinbarte Veranstaltungsbudget zur Verfügung stellt;
– mit der vereinbarten Zahlung der 1. Rate des Honorars von TEO mehr als 10 Werktage in Rückstand gerät;
– höhere Gewalt oder andere von TEO nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
– Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B., des tatsächlichen Veranstalters oder Zwecks, durchgeführt werden sollen;
– die Eigentümer der Veranstaltungsräume begründeten Anlass haben müssen, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb des Eigentümers oder dessen Sicherheit oder das Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereichs des Eigentümers zuzurechnen ist.
TEO hat seinen Rücktritt bzw. Kündigung stets schriftlich zu erklären.
Der AG kann im Falle eines Rücktritts bzw. einer Kündigung aus vorgenannten Gründen sofern und soweit kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges schuldhaftes Verhalten zu der Vertragsbeendigung führt, keinerlei Ansprüche auf Schadensersatz gegen TEO geltend machen.
§ 9 Haftung TEO
TEO haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen.
TEO haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
Die Haftung wird für vertragliche Schadensersatzansprüche – mit Ausnahme von Körperschäden – auf 3000,00 € beschränkt, soweit und sofern der Schaden des AG weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
TEO haftet nicht für Leistungsstörungen die im Zusammenhang mit Leistungen stehen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, es sei denn sie beruhen auf einem schuldhaften Verhalten von TEO im Rahmen der Vermittlung dieser Leistungen.
Leistungen, die mit sportlichen Events verbunden sind oder die einen wesentlichen Naturbezug haben sind, trotz gewissenhafter Vorbereitung, nie ohne Risiko. Der Veranstalter ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle Veranstaltungsteilnehmer über die für die jeweilige Veranstaltung erforderlichen sportlichen und körperlichen Fähigkeiten sowie gesundheitlichen Voraussetzungen verfügen. Er hat alle Veranstaltungsteilnehmer über die mit derartigen Reisen verbundenen Risiken selbst zu informieren.
Der Veranstalter hat vertraglich sicherzustellen, dass die Teilnahme an Veranstaltungen, die spezielle sportliche Fähigkeiten voraussetzen oder für den Teilnehmer erkennbaren erhöhten Schadens- und Gesundheitsrisiko verbunden sind, stets auf eigene Gefahr und Verantwortung der jeweiligen Teilnehmer erfolgt. Der AG ist verpflichtet, insofern TEO von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
TEO haftet im Rahmen der mietvertraglichen Komponenten des Vertrages, insbesondere auch bei Versagen von Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden und verhindernden Ereignissen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Personenschäden.
Von den Subunternehmern, Mitarbeitern und sonstigen Subdienstleistern kann nur die im allgemeinen Verkehr erforderliche Sorgfalt erwartet werden. Besondere Vorkehrungen, die den Erfordernissen der Veranstaltung oder einer damit verbundenen Gefahrenlage entsprechen, können nicht erwartet werden und sind nicht geschuldet.
Der AG kommt für alle Schäden auf, die TEO oder Dritten in Zusammenhang mit der Veranstaltung durch schuldhaftes Verhalten durch ihn oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entstehen. Dem Auftraggeber obliegt der Beweis dafür, dass schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. Er verzichtet gegenüber TEO auf die Exkulpation nach § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Der Auftraggeber stellt TEO und deren Subunternehmer von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die gegen diese in Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden und ersetzt etwa hierdurch entstehende Prozesskosten. Der Auftraggeber lässt insoweit die gegen TEO oder dessen Subunternehmer ergehenden Urteile gegen sich gelten.
TEO ist verpflichtet, den AG von einer etwaigen Geltendmachung von Ansprüchen i.S.v. Ziff. 10.10 unverzüglich zu unterrichten.
Schäden an den Mietgegenständen, die durch Besucher oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Benutzung der Mietobjekte während der Veranstaltung entstehen, werden vom AG getragen.
TEO haftet nicht für von Besuchern oder sonstigen Personen zurückgelassene Gegenstände oder Fundsachen.
Der AG hat sich gegen auftretende Personen- und Sachschäden ausreichend zu versichern und TEO den Nachweis dafür vorzulegen.
Sofern der Auftraggeber, eigenmächtig Handlungen vornimmt oder Eigenmächtigkeiten seiner Bediensteten, Beauftragten oder Gäste duldet, die der vertragsgemäßen Überlassung der Räume nicht entsprechen, hat er den ihr hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
Die Haftung von TEO für Leistungsstörungen wird auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der jeweils geschuldeten Leistung typischerweise gerechnet werden muss.
Die verschuldensunabhängige Haftung von TEO für anfängliche Mängel der Mietsache (Garantiehaftung) ist ausgeschlossen.
Im Übrigen haftet TEO unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet TEO nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht).
TEO haftet nicht für gesundheitliche Schäden, die im Rahmen der Veranstaltung den Teilnehmern widerfahren, da TEO aufgrund der dem Auftraggeber obliegenden entsprechenden Informations- und Prüfungspflichten sowie der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen davon ausgehen kann, dass die Teilnehmer die möglichen gesundheitlichen Risiken bezugnehmend auf ihre gesundheitliche Konstitution einschätzen können.
§ 10 Vertragliche Obliegenheiten /Haftung des Auftraggebers
Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten etc. hat der Auftraggeber anzugeben, dass kein Rechtsverhältnis zwischen Besuchern und/oder sonstigen Dritten und TEO, sondern lediglich zwischen den Besuchern und/oder sonstigen Dritten und dem Auftraggeber besteht.
Von der Eignung des von TEO gestellten Personals für den konkreten Einsatz hat sich der Auftraggeber vor Beginn der Auftragsdurchführung zu überzeugen. Beanstandungen sind TEO spätestens am ersten Tag der Auftragsdurchführung mitzuteilen. Bei berechtigter Beanstandung steht dem Auftraggeber das Recht zu, schriftlich den Austausch des Personals zu verlangen. Verletzt der Auftraggeber seine Prüfungs- und Rügepflicht, kann er hieraus keine Rechte herleiten.
Über besondere mit bestimmten Dienstleistungen für das Personal verbundene Risiken hat der Auftraggeber TEO spätestens vor Einsatzbeginn besonders hinzuweisen. Ist die Tätigkeit mit besonderen Gefahren, insbesondere gesundheitlichen, für das eingesetzte Personal verbunden oder treten während des Einsatzes entsprechende nicht bekannte Risiken auf, ist TEO berechtigt, das überlassene Personal sofort vom Einsatzort abzuziehen und darüber hinaus vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines vom Auftraggeber zu vertretenden Rücktritts durch TEO bleibt der Vergütungsanspruch für die vereinbarte Vertragsdauer erhalten, soweit keine anderweitige Einsatzmöglichkeit für das Personal gegeben ist.
Die Verkehrssicherungspflicht für das Mietobjekt geht für die Dauer der Veranstaltung auf den Auftraggeber über.
Der AG hat vertraglich sicherzustellen, dass alle Veranstaltungsteilnehmer den Anweisungen von Verantwortlichen der TEO, insbesondere in Sicherheitsfragen und bei Geräusch- und Lärmentwicklung sowie zum Schutz des Bauwerks, ist unbedingt Folge leisten.
Ton-, Film- oder Fernsehaufnahmen, die in Zusammenhang mit der Veranstaltung hergestellt werden sollen, bedürfen einer gesonderten Erlaubnis bzw. einer vertraglichen Regelung zwischen dem Auftraggeber, dem Träger/Produzenten der Ton-, Film- oder Fernsehproduktion und TEO. Dies gilt auch für Aufnahmen zu Archivzwecken oder Aufzeichnungen im Rahmen einer aktuellen Berichterstattung.
Dem Auftraggeber steht es frei, die Qualität und Menge der gelieferten Waren bei Anlieferung, jedoch spätestens innerhalb von 2 Stunden vor Beginn der Veranstaltung, zu überprüfen.
Etwaige Reklamationen bezüglich der Qualität gelieferter Waren müssen ausnahmslos schriftlich festgehalten und beanstandet werden, andernfalls gilt die Lieferung als vom Auftraggeber mängelfrei akzeptiert.
Beanstandungen der Leistungen von TEO sind sofort (nach Möglichkeit vor Ort), längstens aber binnen 3 Tagen nach der Veranstaltung vom AG schriftlich bekannt zu geben, andernfalls gelten auch insofern die Leistungen als vertragsgemäß erbracht.
Für unsachgemäße Lagerung von Waren durch den Auftraggeber übernimmt TEO keinerlei Haftung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Veranstaltung sämtliche behördlichen Auflagen und Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht vertraglich diese Verpflichtung durch TEO übernommen wurde.
Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen.
Die mitgebrachten Verpackungsmaterialien, Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter dies, darf TEO die Lagerung und Entfernung zulasten des Veranstalters vornehmen.
Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch seine Veranstaltungsteilnehmer bzw. –Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aufraggeber einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die GEMA, Bestimmungen sowie die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere auch das „Gesetz über technische Arbeitsmittel“ (Gerätesicherheitsgesetz). Die Gebühren der GEMA oder der sonstigen Genehmigungen trägt der Veranstalter. TEO wird vom Veranstalter bezüglich aller Forderungen der GEMA oder den Genehmigungsgebühren freigestellt.
§ 11 Verschwiegenheitsverpflichtung
Der Auftraggeber und TEO werden insbesondere während der Veranstaltung zur Kenntnis gelangende Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, Erfahrungen und Informationen der bzw. über die jeweils andere Partei sowie deren Subunternehmern, Partner und Kunden, nur zur Erreichung der von ihm vertraglich seinen Kunden geschuldeten Leistung verwenden und gegenüber Dritten streng vertraulich behandeln.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien sowie Datenträger ordnungsgemäß und vor dem Zugriff Dritter gesichert aufzubewahren.
§ 12 Urheber-,Verwertungs-, Leistungsschutzrechte
Grundsätzlich verbleiben sämtliche Urheber-, Verwertungs-, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an den von TEO geschaffenen Veranstaltungskonzepten, Produkten und Leistungen, bei TEO. Durch Zahlung des Honorars werden auf den Auftraggeber lediglich die Verwertungs- und Nutzungsrechte im Rahmen des schriftlichen Auftrages für die Dauer des Vertragszweckes übertragen. Die Weitergabe von Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Agentur ist nicht zulässig.
§ 13 Datenverarbeitungsklausel
Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ist es notwendig, dass TEO die anvertrauten personen- und objektbezogenen Daten EDV – technisch, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, erhebt, speichert, verarbeitet und nutzt.
Die Weitergabe der vorgenannten Daten erfolgt nur mit Zustimmung des Auftraggebers.
Der Auftraggeber erklärt diese Zustimmung inzidenter mit der Buchung höchstpersönlich und als Vertreter aller Veranstaltungsteilnehmer für diese.
Der Auftraggeber und/oder die übrigen Veranstaltungsteilnehmer können jederzeit ihr Einverständnis bezüglich der Speicherung ihrer Daten widerrufen und/oder die Berichtigung von gespeicherten Daten verlangen sowie die Daten unentgeltlich bei der TEO einsehen bzw. über Art und Umfang der gespeicherten Daten ein Auskunftsverlangen stellen. Die Datenauskunft wird schriftlich erteilt.
§ 14 Disclaimer
Die Homepage der TEO GmbH weist gelegentlich Links zu anderen Seiten auf.
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat, soweit und sofern man sich nicht ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Höchstvorsorglich erklärt TEO daher, dass keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der über die Webseite vorhandenen Links erreichbaren Seiten besteht.
§ 15 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Regelungen eines zwischen dem Auftraggeber und TEO abgeschlossenen Veranstaltungsdurchführungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies – soweit gesetzlich zulässig – die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
Es besteht ausschließlich deutsches Recht.
Es wird als Gerichtsstand München vereinbart.